Jugendliche gelten mit Vollendung des 18. Lebensjahres als volljährig. Damit erhält ein junger Mensch seine volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Die so genannte Geschäftsfähigkeit besagt, dass jemand eigenständig rechtlich handeln kann und damit einerseits Pflichten eingehen und andererseits Rechte erwerben kann.
Beispiele für Rechte und Pflichten:
Minderjährige sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Es werden aber im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nachstehende Ausnahmen für die unten angeführten Rechtsgeschäfte gemacht.
Abstufungen gibt es für drei Altersstufen:
Kinder (unter sieben Jahren)
Unmündige Minderjährige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
Mündige Minderjährige (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag)
Kinder (unter sieben Jahren)
Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig, d.h. sie können weder Rechtsgeschäfte abschließen noch Geschenke annehmen.
Eine Ausnahme stellen die so genannten "Taschengeldgeschäfte" dar: Kinder unter sieben Jahren können mit ihrem Taschengeld und allen ihnen zur freien Verfügung gestellten Sachen kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens selbst vornehmen, sofern die Bezahlung bar erfolgt.
Beispiele sind:
Unmündige Minderjährige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur folgende Rechtsgeschäfte abschließen:
Mündige Minderjährige (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag)
Da mündige Minderjährige in aller Regel im Umgang mit Rechtsgeschäften nicht erfahren sind, stehen sie unter dem besonderen Schutz der Gesetze – sie sind ebenfalls beschränkt geschäftsfähig.
Ohne Zustimmung ihrer Eltern können mündige Minderjährige daher nur folgende Rechtsgeschäfte abschließen:
Eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist immer dann gegeben, wenn mündige Minderjährige finanzielle Verpflichtungen eingehen, die verhindern, dass sie sich mit ihrem Arbeitseinkommen selbst erhalten können (z.B. wenn Minderjährige ihr ganzes Einkommen für den Ankauf eines Mopeds ausgeben). In einem solchen Fall bedarf ein solches Rechtsgeschäft (Mopedkauf) der Zustimmung des/der gesetzlichen VertreterIn – diese kann auch nachträglich erteilt werden.
Einen Lehrvertrag oder einen sonstigen Ausbildungsvertrag kann der/die mündige Minderjährige nicht selbständig abschließen. Solche Verträge sind ausschließlich von dem/der gesetzlichen VertreterIn des/der mündigen Minderjährigen – in der Regel sind dies die Eltern – abzuschließen.
Für folgende Angelegenheiten verlangen die Gesetze sogar die ausdrückliche Zustimmung beider Eltern:
In Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für den/die Minderjährige/n bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
Beispiele sind:
Hinweis: Die für ein Rechtsgeschäft eines/einer Minderjährigen erforderliche vorherige ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils, beider Eltern oder die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht kann auch nachträglich erteilt werden.
Bis zur Erteilung der Zustimmung sind solche Rechtsgeschäfte "schwebend unwirksam" und erlangen erst mit der nachträglichen Zustimmung volle Gültigkeit. Wird die Zustimmung verweigert, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Das hat zur Folge, dass beispielsweise das Moped bei dem/der VerkäuferIn bleibt, umgekehrt aber der/die mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen muss.
Hat ein/e Minderjährige/r – ohne Zustimmung der Eltern – ein Rechtsgeschäft abgeschlossen (oder ein Konto in größerem Ausmaß überzogen), so ist der/die – inzwischen – volljährig Gewordene seit 1. Juli 2001 nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn
Hinweis: Ohne diese schriftliche Aufforderung und/oder dieser schriftlichen Erklärung wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig (in einem solchen Fall ist allerdings beispielsweise ein noch nicht bezahltes Moped an den/die VerkäuferIn zurückzugeben).
Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ist ein junger Mensch voll geschäftsfähig.
Wer somit das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist, ist rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge für ihn/sie endet.
Nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit endet der Anspruch des "Kindes" auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern. Es kann – unabhängig vom Erreichen des Volljährigkeitsalters – der Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern weiterbestehen (z.B. wenn der/die Jugendliche in einer Ausbildung steht oder ein Studium macht). Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt erst mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit – diese ist dann gegeben, wenn ein junger Mensch im Stande ist, durch seine eigene Erwerbsfähigkeit für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.